Einige der vulnerabelsten Personen auf italienischem Staatsgebiet — Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt und Arbeitsausbeutung — befinden sich häufig in einer paradoxen Situation: Sie benötigen dringend wirtschaftliche Unterstützung, erfüllen jedoch die ordentlichen Zugangsvoraussetzungen nicht. Mit dem Rundschreiben Nr. 58 vom 20. Mai 2026 hat das INPS diese Lücke endlich geschlossen und eine Sonderregelung eingeführt, die es Inhabern eines Aufenthaltstitels für «Sonderfälle» ermöglicht, den Assegno di Inclusione (ADI) unter Abweichung von den Standardvoraussetzungen zu beziehen. Es handelt sich um eine bedeutsame Neuerung, die von allen Personen, die diese Menschen rechtlich, sozial oder familiär begleiten, im Detail verstanden werden sollte.
Wer sind die Adressaten dieser Maßnahme?
Das Rundschreiben richtet sich spezifisch an ausländische Staatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel gemäß den Artikeln 18, 18-bis und 18-ter des Testo Unico Immigrazione besitzen. Diese Aufenthaltstitel werden in Situationen besonderer Schwere ausgestellt, darunter:
- Opfer von Menschenhandel oder Versklavung;
- Opfer von Arbeitsausbeutung und Caporalato (organisierter Arbeitsvermittlung durch Zwischenpersonen);
- Opfer von Zwangsprostitution;
- Opfer von häuslicher Gewalt oder schwerwiegenden Misshandlungen im familiären Umfeld;
- Personen, deren Beteiligung an gerichtlichen oder Betreuungsverfahren sie einer konkreten Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit aussetzt.
Diese Aufenthaltstitel werden in der Regel im Rahmen von Polizeiermittlungen, Anti-Menschenhandel-Operationen oder Meldungen durch Sozialdienste und Antigewalt-Zentren ausgestellt. Ihre Inhaber befinden sich per definitionem in einem Zustand extremer Schutzlosigkeit, der es häufig unmöglich macht, die ordentlichen Zugangsvoraussetzungen für Sozialleistungen zu erfüllen.
Die wichtigsten Ausnahmen: kein ISEE, keine Wohnsitzbindung
Der Kern der neuen Regelung liegt in den Abweichungen von den ordentlichen Voraussetzungen für den ADI. Für Inhaber eines Aufenthaltstitels für «Sonderfälle» gelten folgende Anforderungen nicht:
- die Voraussetzung eines fünfjährigen Wohnsitzes in Italien;
- die Voraussetzung eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den letzten zwei Jahren;
- die ordentlichen ISEE-Grenzwerte (regulär unterhalb von 10.140 Euro);
- die Grenzen für Einkommen und Vermögen, einschließlich jener bezüglich Girokonten, Immobilien und Ersparnissen.
In der Praxis kann eine Person in dieser Situation einen ADI-Antrag ohne ISEE stellen und muss keine jahrelange Verwurzelung im Staatsgebiet nachweisen. Weiterhin in Kraft bleiben hingegen die Überprüfungen hinsichtlich etwaiger Strafurteile, Präventivmaßnahmen oder längerer Auslandsaufenthalte sowie der Besitz bestimmter langlebiger Güter, die als unvereinbar mit der Bedürftigkeit angesehen werden.