Wenn eine Person eine Verletzung erleidet, die nach einem gewissen Zeitintervall zum Tod führt, erschöpft sich das Recht auf Schadensersatz nicht mit der bloßen Feststellung des Todeseintritts. Es besteht ein weiterer Nachteil, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: jener, den das Opfer zwischen dem Zeitpunkt der tödlichen Verletzung und dem Exitus erlitten hat. Der Corte di Cassazione hat mit dem Beschluss Nr. 5677/2026 vom 4. März 2026 Klarheit darüber geschaffen, wie dieser Schaden zu bemessen ist, und dabei eine klare Grenze gegenüber den traditionell auf den dauerhaften biologischen Schaden angewandten Kriterien gezogen.
Was ist der terminale biologische Schaden?
Der terminale biologische Schaden — mitunter auch als Schaden durch luzide Agonie bezeichnet — stellt die Beeinträchtigung der Gesundheit und der psychophysischen Unversehrtheit dar, die die Person in dem Zeitraum zwischen der tödlichen Verletzung und dem Tod wahrnimmt und erleidet. Es handelt sich nicht um einen hypothetischen oder abstrakten Schaden: Es ist ein reales, konkretes Leiden, das Stunden, Tage oder Wochen andauern kann und sich je nach den klinischen Umständen des Patienten mit unterschiedlicher Intensität manifestiert.
Bis heute war es bei der Liquidation dieses Nachteils nicht ungewöhnlich, dass die Instanzgerichte auf die für den dauerhaften biologischen Schaden verwendeten Tabellen zurückgriffen und die entsprechenden Koeffizienten nahezu automatisch anwandten. Der Kassationsgerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass dieser Ansatz unzutreffend ist, und den korrekten Weg aufgezeigt.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs: Billigkeit statt Tabellen
Nach Auffassung des Suprema Corte kann der terminale biologische Schaden nicht anhand der tabellarischen Parameter bemessen werden, die für den dauerhaften Schaden konzipiert wurden, da sich die beiden Situationen ontologisch voneinander unterscheiden. Der dauerhafte Schaden setzt eine zeitliche Zukunftsprojektion der Beeinträchtigung voraus; der terminale Schaden hingegen erschöpft sich in einem definierten Zeitraum und ist durch seine Progressivität und Irreversibilität gekennzeichnet.
Die Quantifizierung muss daher zwingend billigkeitsrechtlicher Natur sein, darf jedoch nicht willkürlich erfolgen. Der Richter ist gehalten, im Einzelnen folgende Aspekte zu würdigen:
- Die Intensität des Leidens, das das Opfer in dem Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Tod erfahren hat;
- Die Progressivität der Verschlechterung des Gesundheitszustands;
- Das Bewusstsein des Patienten hinsichtlich seiner eigenen Lage, sofern feststellbar;
- Die tatsächliche Dauer des zeitlichen Intervalls zwischen der Verletzung und dem Exitus.
Im Wesentlichen darf sich der Richter nicht auf eine mechanische Berechnung beschränken, sondern muss seine Bewertung mit klaren, am konkreten Einzelfall ausgerichteten Kriterien begründen.
Der katastrophale moralische Schaden: ein eigenständiger Posten
Der Beschluss befasst sich auch mit einem zweiten Aspekt von erheblicher praktischer Bedeutung: dem katastrophalen moralischen Schaden. Hierbei handelt es sich um das innere Leiden — Terror, Angst —