Am 31. März 2026 hat das Verfassungsgericht eine Entscheidung hinterlegt, die konkrete Auswirkungen auf zahlreiche laufende Strafverfahren in ganz Italien haben wird. Mit dem Urteil Nr. 44/2026 haben die Richter des Palazzo della Consulta eine Bestimmung des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt, die es den Gerichten bislang verwehrte, den Straflosigkeitsgrund der besonderen Geringfügigkeit der Tat auf Fälle der nicht qualifizierten versuchten Erpressung anzuwenden. Eine Entscheidung, die das strafrechtliche Sanktionssystem neu ausbalanciert und dem Richter ein Instrument zur individuellen Bewertung zurückgibt, das ihm zuvor in ungerechtfertigter Weise entzogen worden war.
Der normative Rahmen: Was bedeutet besondere Geringfügigkeit der Tat?
Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches sieht vor, dass der Täter nicht zu bestrafen ist, wenn das durch eine Straftat verursachte Unrecht von besonderer Geringfügigkeit ist — unter Berücksichtigung der Modalitäten des Verhaltens, des Grades der Schuld sowie der Geringfügigkeit des Schadens oder der Gefahr. Dieses Instrument soll verhindern, dass das Strafrechtssystem marginale Verhaltensweisen unverhältnismäßig verfolgt, und gleichzeitig eine am Resozialisierungsgedanken ausgerichtete, proportionale Sanktionsantwort gewährleisten.
Allerdings enthielt der dritte Absatz derselben Norm eine Liste von Delikten, für die diese Bewertung kategorisch ausgeschlossen war. Darunter befand sich das Delikt der Erpressung, sowohl in der vollendeten Form als auch — und darin lag das eigentliche Problem — in der bloß versuchten Form. Der Gesetzgeber hatte es dem Richter mit anderen Worten verwehrt, auch nur zu prüfen, ob ein Erpressungsversuch, der möglicherweise durch völlig marginale Modalitäten gekennzeichnet war, einer abgemilderten strafrechtlichen Reaktion würdig sei.
Die von den Gerichten Pavia und Cassino aufgeworfene Frage
Der Fall entstammt zwei gesonderten Verfahren wegen versuchter Erpressung, eines vor dem GIP des Tribunale di Pavia und eines vor dem Tribunale di Cassino. In beiden Fällen sahen sich die Gerichte mit Verhaltensweisen konfrontiert, die hinsichtlich ihrer Modalitäten und der Intensität des Unrechts abstrakt mit dem Straflosigkeitsgrund vereinbar schienen — wäre da nicht die normative Ausschlussklausel gewesen, die dies verhinderte.
Die vorlegenden Gerichte erhoben daher eine Frage der Verfassungsmäßigkeit und machten geltend, die Norm schaffe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren Delikt: dem Raub. Bei letzterem ist die besondere Geringfügigkeit der Tat nur in den qualifizierten Tatbestandsvarianten ausgeschlossen, während die einfache Form — auch in der Versuchsform — vom Straflosigkeitsgrund profitieren kann. Warum sollte dieselbe Bewertung dann nicht auch für die nicht qualifizierte versuchte Erpressung zulässig sein?
Die Begründung des Gerichts: offensichtliche Unvernünftigkeit im Vergleich zwischen Raub und Erpressung
Das Verfassungsgericht teilte die Bedenken der vorlegenden Gerichte und erkannte die Berechtigung der auf Artikel 3 der Verfassung gestützten Rüge an.