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Unechter Raub: Das Verfassungsgericht klärt die Grenzen des Tatbestands mit Urteil Nr. 45/2026

Am 31. März 2026 hat das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 45 hinterlegt, mit dem es Klarheit über einen der umstrittensten Auslegungspunkte im Bereich der Vermögensdelikte geschaffen hat: die Struktur des Tatbestands des unechten Raubes (rapina impropria) und den Zeitpunkt seiner Vollendung. Eine Entscheidung, die zwar die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Norm bestätigt, jedoch für alle Personen, die — in welcher Eigenschaft auch immer — in Strafverfahren im Zusammenhang mit diesem Tatbestand verwickelt sind, äußerst bedeutsame Hinweise bietet.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Fall: Was hatte das Tribunale di Firenze vorgelegt?

Das vorlegende Gericht, das Tribunale ordinario di Firenze, hatte eine Frage der Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Art. 628, zweiter Absatz, des Codice penale aufgeworfen, der den unechten Raub regelt. Der Zweifel betraf einen strukturellen Unterschied gegenüber dem echten Raub (rapina propria, geregelt im ersten Absatz): Während Letzterer voraussetzt, dass sich der Täter einer fremden Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung bemächtigt, liegt unechter Raub vor, wenn Gewalt oder Drohung unmittelbar nach der Wegnahme angewendet wird, unabhängig davon, ob die Inbesitznahme tatsächlich erfolgt ist.

Das Gericht war der Auffassung, dass diese Asymmetrie gegen Art. 3 der Costituzione, d. h. den Grundsatz der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, verstoßen könnte: Beide Formen des Raubes werden mit derselben Strafe belegt, obwohl der unechte Raub in einem weiteren Umfang zu bestrafen scheint, da er nicht auf die tatsächliche Erlangung des Gutes abstellt.

Die Antwort der Consulta: Die Frage ist unbegründet

Das Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 45/2026 die Frage für unbegründet erklärt. Die Argumentation der Verfassungsrichter ist differenziert und verdient es, in ihren wesentlichen Schritten nachvollzogen zu werden.

Nach Auffassung des Gerichts liegt das verbindende Merkmal zwischen echtem und unechtem Raub nicht im Ausmaß des Fortschritts des Vermögensangriffs, sondern in einem gemeinsamen und grundlegenden Element: dem Einsatz von Gewalt oder Drohung im Kontext eines Angriffs auf fremdes Vermögen. Dies ist der eigentliche Unwertgehalt, der die Gleichbehandlung hinsichtlich der Strafe rechtfertigt — nicht der Umstand, ob es dem Täter gelungen ist, sich das Gut anzueignen oder nicht.

Das Gericht hat sodann einen besonders bedeutsamen Aspekt hervorgehoben: Beim unechten Raub kann die Inbesitznahme überhaupt nicht eintreten, und zwar aus zwei verschiedenen Gründen:

  • Aufgrund einer Entscheidung des Täters selbst, der Gewalt oder Drohung nicht anwendet, um den Diebstahl zu vollenden, sondern ausschließlich, um seine Straflosigkeit zu sichern — beispielsweise um der Ergreifung nach seiner Entdeckung zu entgehen;
  • Aufgrund des Eingreifens Dritter, die den Abschluss der Handlung tatsächlich verhindern.

In beiden Fällen ist der Tatbestand des unechten Raubes nach der gefestigten Auslegung des Gerichts bereits vollendet, da das strafwürdige Verhalten — die Verbindung von Vermögensangriff und persönlicher Nötigung — bereits vollständig verwirklicht ist.

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