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Bürgergeld und Betrug: Das Verfassungsgericht bestätigt die Strenge der Strafen

Mit dem Urteil Nr. 35 vom 20. März 2026 hat die Corte Costituzionale eine Frage abschließend geklärt, die unter Strafrechtlern und Rechtspraktikern lebhafte Debatten ausgelöst hatte: Die Strafen für Personen, die das Bürgergeld (reddito di cittadinanza) durch falsche Angaben oder Unterlassungen unrechtmäßig erlangt haben, sind verfassungsrechtlich legitim. Eine Entscheidung, die sowohl hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen als auch der ihr zugrunde liegenden Rechtsprinzipien einer eingehenden Analyse bedarf.

Der Fall: Was das Tribunale di Firenze aufgeworfen hatte

Der Sachverhalt geht auf einen Vorlagebeschluss des Tribunale di Firenze zurück, das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Artikels 7, Absatz 1 des Decreto-Legge Nr. 4 vom Jahr 2019 — später umgewandelt in das Gesetz Nr. 26 vom Jahr 2019 — geäußert hatte, soweit dieser mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft, wer zum Zweck der unrechtmäßigen Erlangung des Bürgergeldes falsche Erklärungen oder Dokumente vorlegt, unwahre Bescheinigungen verwendet oder relevante Informationen verschweigt.

Das vorlegende Gericht vertrat die Auffassung, dass dieser gesetzliche Strafrahmen unverhältnismäßig streng sei, und schlug alternativ eine Strafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren vor, hilfsweise zwischen sechs Monaten und sechs Jahren. Zur Begründung der Vorlage wurden zwei präzise verfassungsrechtliche Maßstäbe herangezogen: Artikel 3 (Gleichheitsgrundsatz und Verhältnismäßigkeit) sowie Artikel 27, dritter Absatz (Resozialisierungszweck der Strafe).

Die beiden Rügen auf dem Prüfstand der Consulta

Das Gericht hat die beiden geltend gemachten Verfassungswidrigkeitsaspekte getrennt voneinander geprüft:

  • Intrinsische Unverhältnismäßigkeit der Strafe: Das Tribunale di Firenze war der Ansicht, dass die gesetzliche Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug für sich genommen im Verhältnis zur typischen Schwere der inkriminierten Verhaltensweisen unangemessen hoch sei. Die Consulta hat diese These zurückgewiesen und dabei hervorgehoben, dass der Tatbestand klar umgrenzt und spezifisch ist und eine strenge Sanktion — so streng sie auch sein mag — die Schwelle der offensichtlichen Unvernünftigkeit nicht erreicht, die für einen kassatorischen Eingriff des Gerichts erforderlich wäre.
  • Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Straftaten: Das vorlegende Gericht hatte die beanstandete Norm mit den Strafdrohungen für den besonders schweren Betrug (Art. 640, zweiter Absatz, Nr. 1, und Art. 640-bis c.p.) sowie für die unrechtmäßige Inanspruchnahme öffentlicher Zuwendungen (Art. 316-ter c.p.) verglichen und eine kaum rechtfertigbare Ungleichbehandlung festgestellt.

Die Gründe der Unbegründetheit: Die Argumentation des Gerichts

Hinsichtlich des Vergleichs mit den Betrugstatbeständen hat das Gericht eine klare Position eingenommen: Die Tatbestände der Artikel 640 und 640-bis des Codice Penale stellen keinen geeigneten Vergleichsmaßstab dar. Die unterschiedliche Struktur der Tathandlungen und die voneinander abweichende Natur der Tatbestandsmerkmale schließen einen homogenen Vergleich aus, der eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zutage fördern könnte.

Vielschichtiger ist die Argumentation

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