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Bedingte Strafaussetzung und Rehabilitation: Das Verfassungsgericht beseitigt ein ungerechtfertigtes Hindernis

Das italienische Strafrecht vollzieht einen bedeutenden Schritt in Richtung einer gerechteren und individuelleren Justiz. Mit dem Urteil Nr. 32 vom 26. Januar 2026 hat die Corte Costituzionale eine Norm für verfassungswidrig erklärt, die es über Jahrzehnte hinweg zahlreichen Angeklagten verwehrt hatte, die bedingte Strafaussetzung in Anspruch zu nehmen — selbst dann, wenn eine frühere Verurteilung durch die Rechtswirkungen der Rehabilitation vollständig ausgelöscht worden war. Eine lang erwartete Entscheidung, die sowohl auf technischer als auch auf praktischer Ebene einer eingehenden Analyse bedarf.

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt

Der Fall geht auf einen Vorlagebeschluss des G.u.p. (Giudice dell'udienza preliminare) des Tribunale di Catania zurück, der im Februar 2025 eine Frage der Verfassungsmäßigkeit bezüglich der Artikel 164 Absatz 2 Nr. 1 und 178 des Codice penale aufgeworfen hatte. Der Richter hatte einen grundlegenden Widerspruch festgestellt: Eine Person, der die Rehabilitation — ein Institut, das gerade dazu bestimmt ist, den Verurteilten vollständig in die Gesellschaft wiedereinzugliedern — gewährt worden war, sah sich in einem etwaigen späteren Verfahren dennoch von der Möglichkeit ausgeschlossen, die bedingte Strafaussetzung zu beantragen. Mit anderen Worten: Die Rehabilitation löschte die strafrechtlichen Folgen der Verurteilung formell aus, nicht jedoch deren praktische Wirkungen im Hinblick auf dieses Rechtsinstitut.

Der Widerspruch zu den Artikeln 3, 25 und 27 der Costituzione erschien offensichtlich: auf der einen Seite der Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auf der anderen der Resozialisierungszweck der Strafe — unverzichtbare Grundpfeiler des italienischen Strafrechtssystems.

Die Entscheidung der Corte Costituzionale

Das Gericht unter Vorsitz von Präsident Amoroso und dem Berichterstatter Cassinelli hat die Vorlagefrage teilweise für begründet erklärt und dabei folgendes festgestellt:

  • Die Verfassungswidrigkeit von Art. 164 Abs. 2 Nr. 1 c.p., soweit die Norm die bedingte Strafaussetzung für Personen ausschließt, gegen die eine frühere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ergangen ist, hinsichtlich derer eine Rehabilitation eingetreten ist — und zwar auch dann, wenn die kumulierten Strafen die in den Artt. 163 und 164 Abs. 4 c.p. vorgesehenen Grenzen überschreiten;
  • Nicht begründet hingegen ist die Frage bezüglich Art. 178 letzter Halbsatz c.p., die ebenfalls im Hinblick auf die Artt. 3, 25 und 27 Cost. erhoben worden war.

Das konkrete Ergebnis ist, dass der Richter künftig die Gewährung der bedingten Strafaussetzung prüfen kann, ohne automatisch an das Vorliegen einer früheren Verurteilung gebunden zu sein, die bereits Gegenstand einer Rehabilitation war. Der automatische Ausschluss, der als sachwidrig beurteilt wurde, weicht einer individualisierten Beurteilung.

Warum dieses Urteil von Bedeutung ist: der Grundsatz der Individualisierung der Strafe

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht ein grundlegendes Konzept des modernen Strafrechts: Die Strafe darf nicht mechanisch verhängt werden, sondern muss auf die Person und ihre konkrete Lebensgeschichte zugeschnitten sein. Die bedingte Straf­aussetzung

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