Mit dem Urteil Nr. 72 vom 24. Februar 2026 hat das Verfassungsgericht ein neues Kapitel in der langen Geschichte des Verhältnisses zwischen Milderungsgründen und Rückfall im italienischen Strafrecht aufgeschlagen. Zielscheibe ist erneut Art. 69, vierter Absatz, des Codice penale: jene Norm, die beim Ausgleich zwischen erschwerenden und mildernden Umständen dem Richter untersagt, Letzteren den Vorrang einzuräumen, wenn sie dem wiederholten Rückfall gegenüberstehen. Ein Verbot, das die Consulta bereits mehrfach ausgehöhlt hat und das heute zugunsten derjenigen weiter eingeschränkt wird, die sich — noch vor Beginn des Verfahrens — dazu entschlossen haben, den der geschädigten Person zugefügten Schaden vollständig zu ersetzen.
Der Fall, der die Debatte entfachte: Wohnungseinbruchdiebstahl und bereits geleisteter Schadensersatz
Das Verfahren nahm seinen Ausgang vor dem Einzelrichter des Tribunale di Ragusa. Eine Angeklagte hatte sich, indem sie sich als Bevollmächtigte einer Kirche ausgab, durch Täuschung Zugang zur Wohnung zweier Eheleute verschafft und ihnen 3.500 Euro in bar entwendet. Eine schwere Straftat, die gemäß Art. 624-bis des Codice penale als Wohnungseinbruchdiebstahl einzuordnen ist. Jedoch hatte die Angeklagte vor Beginn des Verfahrens den gesamten entwendeten Betrag zurückerstattet und damit den in Art. 62, Nr. 6, erster Teil, c.p. vorgesehenen Milderungsgrund verwirklicht — nämlich den Schaden durch Schadensersatz und Rückgabe vollständig wiedergutgemacht zu haben.
Der Richter in Ragusa sah sich jedoch mit einem Hindernis konfrontiert: Die Angeklagte war mit einem wiederholten Rückfall belastet (Art. 99, vierter Absatz, c.p.) aufgrund zahlreicher Vorverurteilungen, auch wegen gleichartiger Straftaten. Das geltende Recht hinderte ihn daran, dem Wiedergutmachungsmilderungsgrund in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und zwang ihn höchstens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Umstände. Eben diese normative Einschränkung hielt das Tribunale di Ragusa für verfassungsrechtlich bedenklich und legte die Frage dem Verfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Der Kern des Problems: Eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung
Der vorlegende Richter hat einen Widerspruch aufgezeigt, der sich kaum ignorieren lässt. Bereits im Jahr 2023 hatte die Consulta mit dem Urteil Nr. 141 dasselbe Verbot in Bezug auf den Milderungsgrund der besonderen Geringfügigkeit des Schadens (Art. 62, Nr. 4, c.p.) für verfassungswidrig erklärt. Dennoch blieb die Schranke für den Milderungsgrund der vollständigen Schadenswiederherstellung — der ein weit aktiveres und anerkennenswerteres Verhalten des Täters voraussetzt — unverändert bestehen.
Die Ungleichbehandlung war offensichtlich: Wer einen Schaden von geringem Ausmaß verursacht hatte, konnte von einem Vorrangurteil zugunsten des Milderungsgrundes profitieren; wer hingegen die geschädigte Person vollständig und rechtzeitig entschädigt und damit ein konkret wiedergutmachendes Verhalten an den Tag gelegt hatte, genoss nicht dieselbe Behandlung. Eine Logik, die sich im Hinblick auf die systematische Kohärenz und die verfassungsrechtlichen Grundsätze nur schwer aufrechterhalten ließ.
Die Entscheidung des Gerichts: Verhältnismäßigkeit und Resozialisierung im Mittelpunkt
Das Verfassungsgericht hat die Vorlagefrage für begründet erachtet und die Verfassungswidrigkeit des