Die Betreuung eines Familienangehörigen mit Behinderung: ein gesetzlich geschütztes Recht
Die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege eines Familienangehörigen mit schwerer Behinderung stellt für tausende italienische Arbeitnehmer eine alltägliche Herausforderung dar. Das Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 — und insbesondere dessen Artikel 33, Absatz 3 — ist ein grundlegendes Schutzinstrument: Es erkennt dem Arbeitnehmer, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, das Recht zu, der Arbeit fernzubleiben, um einer Person mit schwerer Behinderung Beistand zu leisten, sofern diese nicht dauerhaft in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.
Was viele nicht wissen: Diese Genehmigungen — die traditionell als ganztägige Abwesenheiten konzipiert wurden — können auch in Stunden in Anspruch genommen werden, mit einer Flexibilität, die sich in der praktischen Gestaltung des Familienalltags häufig als äußerst wertvoll erweist. In diesem Artikel führt LexGo Sie durch die geltenden Regeln, die Berechnungsformeln und die verfahrensrechtlichen Aspekte, die Sie kennen sollten.
Wer kann die Genehmigungen beantragen und für welche Familienangehörigen
Das Recht auf Genehmigungen besteht für die Betreuung von:
- Kindern mit schwerer Behinderung;
- Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern;
- Faktischen Lebenspartnern;
- Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum dritten Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft.
Die Höchstgrenze beträgt drei Tage pro Monat. Die Abwesenheitsstunden werden vergütet: Die Kosten trägt das INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale), wobei der Arbeitgeber die Beträge zunächst über die Gehaltsabrechnung vorschießt und sich diese anschließend vom Institut erstatten lässt.
Die stundenweise Aufteilung: wann und wie sie angewendet wird
Die Möglichkeit, Genehmigungen in Stundenform — anstatt als ganze Tage — zu nutzen, ist seit dem Rundschreiben des Arbeitsministeriums Nr. 161 vom 3. Dezember 1996 zulässig. Diese Option bietet dem Arbeitnehmer eine feingliedrigere Verwaltung seiner Abwesenheiten und ermöglicht es, diese an den tatsächlichen Betreuungsbedarf anzupassen.
Ein entscheidender Aspekt, den das INPS mit dem Rundschreiben Nr. 45 vom 19. März 2021 erneut bekräftigt hat, betrifft die anteilige Neuberechnung: Die Stundenberechnung muss jedes Mal vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, die Genehmigungen — auch nur teilweise — in Stundenform zu nutzen. Konkret bedeutet dies: Wenn in einem bestimmten Monat auch nur ein Teil der Genehmigungen stundenweise in Anspruch genommen werden soll, ist das gesamte monatliche Stundenkontingent nach den INPS-Formeln neu zu berechnen, einschließlich der bereits genutzten oder für denselben Monat geplanten ganztägigen Abwesenheiten.
Kein neuer INPS-Antrag erforderlich: es genügt, den Arbeitgeber zu informieren
Eine erfreuliche Nachricht auf dem bürokratischen Parkett: Für den Wechsel zur stundenweisen Inanspruchnahme ist weder ein neuer Antrag beim INPS erforderlich noch eine Änderung des bereits genehmigten Antrags. Es genügt, dies dem eigenen Arbeitgeber mitzuteilen.