Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets vom 30. April 2026, Nr. 62 — bereits als Dekret vom 1. Mai bezeichnet — schnürt der Gesetzgeber ein umfassendes Paket an Beitragsvergünstigungen, das auf die Förderung stabiler Beschäftigungsverhältnisse und die Unterstützung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmergruppen ausgerichtet ist. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein konkretes Zeitfenster, um die Arbeitskosten zu senken und die Belegschaft zu stärken. Das Verständnis dieser Instrumente ist der erste Schritt zu ihrer wirksamen Nutzung.
Frauenbonus: vollständige Befreiung bei unbefristeten Einstellungen
Artikel 1 des Dekrets gewährt privaten Arbeitgebern eine 100-prozentige Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen zu ihren Lasten für unbefristete Einstellungen sogenannter benachteiligter Frauen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 vorgenommen werden.
Von der Vergünstigung können Arbeitnehmerinnen jedes Alters und unabhängig von ihrem Wohnort profitieren, sofern sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- fehlende regulär entlohnte Beschäftigung seit mindestens 24 Monaten, ohne weitere Voraussetzungen;
- fehlende Beschäftigung seit mindestens 12 Monaten, sofern sie bestimmten Benachteiligungskategorien gemäß der EU-Verordnung Nr. 651/2014 angehören.
Die Befreiung gilt für höchstens 24 Monate (bei bestimmten benachteiligten Kategorien auf 12 Monate reduziert) und wird unter Einhaltung einer monatlichen Obergrenze von 650 Euro je Arbeitnehmerin gewährt, die für Einstellungen in den Regionen der einheitlichen ZES (Sonderwirtschaftszone) für den Mezzogiorno auf 800 Euro angehoben wird. Die INAIL-Prämien und -Beiträge sind stets in voller Höhe zu entrichten. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass die Einstellung einen Nettobeschäftigungszuwachs gegenüber dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate bewirkt.
Jugendbonus: Unter-35-Jährige im Mittelpunkt der Beschäftigungsstrategie
Artikel 2 überträgt eine entsprechende Logik auf die Einstellung von Arbeitnehmern unter 35 Jahren ohne stabiles Beschäftigungsverhältnis. Die 100-prozentige Beitragsbefreiung für höchstens 24 Monate gilt für unbefristete Einstellungen unterhalb der leitenden Angestelltenebene — ausgenommen Haushaltsarbeitsverträge und Ausbildungsverträge (Apprendistato) — die ebenfalls bis zum 31. Dezember 2026 vorgenommen werden.
Die Voraussetzungen für den Arbeitnehmer sind:
- Alter unter 35 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung;
- fehlende regulär entlohnte Beschäftigung seit mindestens 24 Monaten oder seit mindestens 12 Monaten, sofern die Person bestimmten benachteiligten Kategorien angehört.
Die monatliche Obergrenze ist auf 500 Euro je Arbeitnehmer festgesetzt, steigt jedoch auf 650 Euro für Einstellungen an einem Sitz oder einer Betriebsstätte in den Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien, Sardinien, Marken und Umbrien. Auch hier gilt die Anforderung eines Nettobeschäftigungszuwachses.