Die Scheidung ist an sich schon ein heikler und komplexer Moment. Doch was geschieht, wenn man nach monatelangem oder jahrelangem Bezug nachehelichen Unterhalts feststellt, dass dieser Beitrag niemals hätte gewährt werden dürfen? Die Antwort des Corte di Cassazione — mit der Ordinanza Nr. 1999 vom 29. Januar 2026 — ist eindeutig und in gewisser Hinsicht überraschend: Die Beträge sind vollständig zurückzuerstatten.
Eine Entscheidung, die Beachtung verdient, da sie die Grenzen des wirtschaftlichen Schutzes nach der Ehe neu definiert und denjenigen, die nachehelichen Unterhalt beantragen, eine präzise und strenge Beweislast auferlegt.
Der Sachverhalt: 500 Euro monatlich und die Kehrtwende in der Berufungsinstanz
Der Fall geht auf ein Scheidungsverfahren vor dem Tribunale di Rimini zurück. Das Gericht erster Instanz hatte der Ex-Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro monatlich zugesprochen und die Entscheidung im Wesentlichen auf einen Einkommensunterschied zwischen den beiden Ex-Ehegatten gestützt.
In der Berufungsinstanz wendete sich das Blatt jedoch. Die Richter des zweiten Rechtszugs stellten fest, dass ein grundlegendes Element fehlte: der sogenannte Kausalzusammenhang zwischen den während der Ehe getroffenen Entscheidungen und dem wirtschaftlichen Nachteil, den die Antragstellerin geltend machte. Mit anderen Worten: Es war nicht nachgewiesen worden, dass die schlechtere wirtschaftliche Lage der Ex-Ehefrau auf Verzichte oder Opfer zurückzuführen war, die sie während des ehelichen Zusammenlebens erbracht hatte.
Infolgedessen beschränkte sich das Berufungsgericht nicht darauf, den Unterhalt für die Zukunft zu verweigern: Es erklärte auch, dass die vom Ex-Ehemann bereits gezahlten Beträge vollständig zurückzuerstatten seien.
Warum der bloße Einkommensunterschied nicht ausreicht
Einer der wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung betrifft die Art und Weise, wie der Kassationsgerichtshof die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts einordnet. Viele glauben — irrtümlicherweise —, es genüge nachzuweisen, dass einer der Ex-Ehegatten mehr verdient als der andere, um einen wirtschaftlichen Beitrag zu erhalten. Dies ist nicht der Fall.
Die jüngere Rechtsprechung verlangt etwas Differenzierteres. Es muss nachgewiesen werden, dass:
- ein konkretes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den beiden Ex-Ehegatten besteht;
- dieses Ungleichgewicht kausal mit den während der Ehe getroffenen Entscheidungen verknüpft ist (zum Beispiel der Verzicht auf die berufliche Karriere zugunsten der Kinderbetreuung oder zur Unterstützung des Partners);
- der Antragsteller nicht in der Lage ist, wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen, und zwar aus Gründen, die gerade auf jene Opfer zurückzuführen sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Ex-Ehefrau diesen Kausalzusammenhang weder dargelegt noch auch nur ansatzweise geltend gemacht. Und genau diese Unterlassung erwies sich als ausschlaggebend.
Die Rückerstattung der Beträge: Wann sie greift und warum
Der heikelste Teil der Entscheidung betrifft die Rückforderbarkeit der bereits erhaltenen Beträge. Der Kassationsgerichtshof hat bestätigt, dass dann, wenn in der Berufungsinstanz festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts von Anfang an gefehlt haben, die Verpflichtung zur Rückerstattung der gezahlten Beträge entsteht. Dies beruht auf dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung: Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat, ist verpflichtet, das Empfangene zurückzugeben. Da der Unterhaltsanspruch rückwirkend als nie entstanden gilt, entfällt auch der Rechtsgrund für die bereits erfolgten Zahlungen.